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Effektive Methoden & innovative rechtliche LösungenErfolg ist unser Anspruch
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Wir bleiben zielstrebig,von Fall zu FallWir betrachten jeden Fall ganz individuell und setzen unsengagiert und mit professionellem Fingerspitzengefühl fürunsere Mandanten ein. Denn jeder Klient wird von unshoch geschätzt und jede Angelegenheit gewürdigt.
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Nachhaltige EntschlossenheitUnsere Strategie ist speziell auf Sie abgestimmt
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Qualifizierte rechtliche UnterstützungWir bilden uns stetig erstklassig für Sie fort.Dadruch können wir Ihnen zu jederzeit eine rechtlicheBeratung und Vertretung auf höchstem Niveau bieten.
Wer wir sind & was wir für Sie tun können
Die Wahl des richtigen Rechtsanwalts ist Vertrauenssache - und gleichzeitig entscheidend dafür, um zu Ihrem Recht zu kommen.
Unsere Kanzlei in Fürth spezialisiert sich seit jeher so gut wie ausschließlich auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht.
Durch diese gezielte Ausrichtung unserer Fachbereiche, erstklassige Qualifikationen und fortlaufende Weiterbildungen, können wir Ihnen stets eine ausgezeichnete Beratung und Vertretung zusichern.
Wir betrachten jeden Fall ganz individuell und setzen uns engagiert und mit professionellem Fingerspitzengefühl für unsere Mandanten ein. Unser Ziel ist es eine gesamtheitliche, kompetente, praxisnahe und vor allem verständliche Beratung anzubieten, mit der wir eine langfristig zufriedenstellende Lösungsstrategie erzielen.
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Familienrecht
Familienrechtliche Veränderungen wie Scheidung, Trennung und Streitigkeiten um Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht stellen die meisten Menschen vor extreme emotionale Herausforderungen.
Mit viel Fingerspitzengefühl und umfassender Fachkompetenz begleiten wir Sie durch familiäre Umbrüche.
Erbrecht
Wir beraten Sie gerne bei der Nachlassplanung, sowie nach dem Erbfall. Insbesondere bei der Erstellung und Prüfung von Testamenten, dem gemeinsamen Ehegattentestament und Erbverträgen.
Eine ausgezeichnete Kanzlei, mit stets individuellen Lösungen
Seit 2004 wurde Herr Rechtsanwalt Lederer vom "FOCUS-Magazin" zu einem der besten 150 Familienrechtsanwälten bundesweit ausgezeichnet.
Im Jahre 2016 gelang es der Kanzlei erneut im Ranking des FOCUS-Magazins aufgenommen zu werden


Ihr herausragender Anwalt

Wolfgang Lederer
Fachanwalt für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt auch ErbrechtNach wie vor Fachanwalt mit ganzem Einsatz und viel Freude an der Arbeit.
Wichtiges und Neues für Ihr Recht
Zum Thema Erbrecht
- Erbmasse in Deutschland: Iranisches Erbrecht verstößt mit Benachteiligung weiblicher Nachkommen gegen Gleichheitsgrundsatz
- Falsche Überschuldungsannahme: Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung
- Kein verzichtbarer Termin: Coronapandemie befreit nicht von der ordnungsgemäßen Bestellung eines Nachlasspflegers
- Pendler statt Auswanderer: Keine Einziehung des von einem deutschen Gericht erteilten Erbscheins nach Erbfall auf Gran Canaria
- Unbegründeter Pflichtteilsentzug: Fehlt es an Ausschlussdetails, behält der Pflichtteilsberechtigte sein Recht auf Grundbucheinsicht
Im Grundsatz erkennt das deutsche Recht an, dass ausländische Rechtsordnungen von deutschem Recht abweichende Regelungen beinhalten und diese auch in Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme macht unser Rechtssystem aber dort, wo die ausländische Rechtsvorschrift gegen Grundsätze unserer Verfassung verstoßen. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das Oberlandesgericht München (OLG) im Zusammenhang mit der Einziehung eines Erbscheins.
Der Erblasser war iranischer Staatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seines Todes Grundbesitz und Bankkonten in Deutschland besaß. Aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung war für die Erbfolge ausschließlich iranisches Recht anzuwenden, in dem vorgesehen ist, dass männliche Kinder grundsätzlich einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass wie weibliche Kinder erhalten. Aufgrund des zunächst erteilten Erbscheins sollte die Tochter daher eine Erbquote von 7/40 erhalten, während die beiden Söhne jeweils eine Erbquote von 14/40 beanspruchen konnten. Der Rest sollte an weitere Erben gehen.
Doch auch wenn der Grundsatz gilt, dass ausländische Rechtsvorschriften und die zugrundeliegenden Vorstellungen Vorrang vor nationalen Regelungen haben, sah das OLG in einem solchen Rechtsgrundsatz einen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz, der auch durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt war. Dieser Rückgriff auf das deutsche Recht hat demnach ausnahmsweise Vorrang vor der ausländischen rechtlichen Regelung. Dies führt dann im Ergebnis dazu, dass der zunächst erteilte Erbschein materiell unrichtig war und durch das Nachlassgericht zu Recht eingezogen wurde.
Hinweis: Nach Einziehung des Erbscheins wird das Nachlassgericht einen neuen Erbschein unter Berücksichtigung der Erwägungen des OLG zu erteilen haben.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 08.12.2020 - 31 Wx 248/20
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist grundsätzlich eine bindende Erklärung. Nur in Ausnahmefällen soll der Ausschlagende noch die Möglichkeit haben, diese Erklärung durch eine Anfechtung nachträglich wieder zu beseitigen. Unter welchen besonderen Umständen dies möglich ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).
Der Erblasser war im Jahr 2018 von der Polizei tot in einer völlig vermüllten und verdreckten Wohnung aufgefunden worden. Die Bestattung ist aus öffentlicher Hand gezahlt worden. Der potentielle Erbe wurde von der Polizei ermittelt, die ihm davon abgeraten hatte, sich um die Räumung der Wohnung zu kümmern, da diese sich in einem "erbarmungswürdigen" Zustand befunden habe und umherliegende Rechnungen und Mahnungen darauf hindeuten würden, dass erhebliche Nachlassverbindlichkeiten bestünden. Werthaltige Gegenstände haben sich laut Polizei nicht in der Wohnung befunden. Dem potentiellen Erben war durch das Nachlassgericht bekannt, dass Nachlassverbindlichkeiten bestanden und die Bezahlung der Bestattung durch die öffentliche Hand erfolgt ist.
Nachdem der potentielle Erbe die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hatte, wurde er allerdings davon in Kenntnis gesetzt, dass der Erblasser über ein nicht unerhebliches Vermögen verfügte. Nunmehr erklärte er die Anfechtung der Erbschaftsausschlagungserklärung mit der Begründung, dass er sich über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt habe, und beantragte einen entsprechenden Erbschein. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag jedoch unter Hinweis auf die Erbschaftsausschlagung zurück. Es handele sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, da er die Ausschlagung der Erbschaft auf der Basis einer ungesicherten spekulativen Grundlage erklärt habe.
Das OLG war hingegen durchaus der Ansicht, dass der Erbe die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten habe. Ist ein möglicher Erbe aufgrund der von ihm in Erfahrung gebrachten Tatsachen zu der Vorstellung gelangt, im Nachlass befänden sich ausschließlich Verbindlichkeiten, hat er sich nicht lediglich von Spekulationen, sondern von der Überzeugung einer Überschuldung leiten lassen. Stellt sich anschließend die Werthaltigkeit des Nachlasses heraus, besteht wie hier die Möglichkeit, die Ausschlagungserklärung wegen eines Eigenschaftsirrtums anzufechten.
Hinweis: Glück gehabt! Dieser Fall legt aber nahe, sich vor Ausschlagung einer Erbschaft zuerst Kenntnisse über den Bestand zu verschaffen - am besten mithilfe einer entsprechenden Rechtskraft. Wären die Auskunftsgeber keine Polizisten gewesen, denen Bürger in der Regel ein grundlegendes Vertrauen entgegenbringen, hätte der Fall durchaus anders ausgehen können.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.11.2020 - 3 Wx 166/20
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
In der Coronapandemie wird auch bei Gericht versucht, persönliche Anwesenheiten auf das Notwendigste zu reduzieren. Und so versteht es sich angesichts dieser Ausnahmesituation von selbst, dass es auch bei den Entscheidungen, wessen Erscheinen unerlässlich ist, zu Unstimmigkeiten kommt. Im folgenden Fall über eine Bestellung eines Nachlasspflegers musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entscheiden, ob dieser persönlich zugegen sein muss.
Die Bestellung eines solchen Nachlasspflegers erfolgt in einem förmlichen Verfahren durch das zuständige Nachlassgericht. Hierfür ist generell auch das persönliche Erscheinen des einzusetzenden Nachlasspflegers bei Gericht erforderlich. Im konkreten Fall hatte das Gericht darauf jedoch verzichtet, da aufgrund der allgemeinen Einschränkungen durch die Coronapandemie die Anweisung bestand, verzichtbare Termine in Nachlasssachen zu vermeiden.
Konkret ging es in dem Rechtsstreit um die Vergütung des Nachlasspflegers nach Ende seiner Tätigkeit. Da der Vergütungsanspruch eine wirksame Bestellung voraussetzt, hat das OLG entschieden, dass ein solcher Vergütungsanspruch hier nicht besteht. Insoweit hat das Gericht klargestellt, dass die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen als Teil der Bestellung nicht einfach nur eine reine Formvorschrift sei, deren Einhaltung im Ermessen des Rechtspflegers stünde. Auch in der Pandemie erfordert eine wirksame Bestellung stets die persönliche Anwesenheit der für das Amt ausgewählten Person.
Hinweis: Die im Gesetz enthaltene Formulierung, die Verpflichtung solle mittels Handschlags an Eides statt erfolgen, ist im Vergleich zum persönlichen Erscheinen wiederum eine reine Ordnungsvorschrift, auf die verzichtet werden kann.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.10.2020 - 6 W 74/20
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Bei Erbfällen mit Auslandsbezug innerhalb der EU spielt der Gesichtspunkt des "gewöhnlichen Aufenthalts" des Erblassers für die internationale Zuständigkeit eine gewichtige Rolle. So ging es im folgenden Rechtsfall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) im Kern um die Frage, ob für den Erbfall deutsche oder spanische Gerichte zuständig sind und welches nationale Gericht in der Folge örtlich zuständig ist.
Der Erblasser lebte zunächst mit seinem Lebensgefährten bis zum Jahr 2015 in einer Immobilie in Deutschland, die er im Dezember 2015 veräußerte. Gemeinsam bezogen beide eine im Eigentum des Erblassers stehende Immobilie auf Gran Canaria. Der Mann war zudem Eigentümer weiterer Immobilien auf Gran Canaria und finanzierte seinen Lebensunterhalt mit Einnahmen aus deren Vermietung und Verpachtung. Seit Dezember 2015 hielt er sich dann wiederholt in Deutschland auf und wohnte dann in einer von ihm angemieteten Zweizimmerwohnung in Düsseldorf, die mit seinen Möbeln ausgestattet war. Gemeldet war er offiziell unter einer Anschrift einer Familienangehörigen in Duisburg, in deren Keller Geschäftsakten und Fotos des Erblassers lagerten. Er ließ sich in Deutschland ärztlich behandeln und war hier privat krankenversichert. Zudem war er in den Jahren 2016 und 2017 ehrenamtlich für einen Verein in Duisburg tätig. In Spanien hatte der Erblasser wiederum keine Meldeadresse. Das Amtsgericht Duisburg (AG) erteilte nach dem Ableben des Mannes einen Erbschein unter Anwendung des deutschen Erbrechts und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Erblasser im Bezirk des AG seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe.
Hiergegen wendete sich eine weitere Miterbin mit der Begründung, dass zum einen das AG örtlich nicht zuständig gewesen sei, da sich der Erblasser, wenn er in Deutschland gelebt habe, in Düsseldorf wohnte. Darüber hinaus habe der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Gran Canaria gehabt, weshalb spanische Gerichte zuständig seien und spanisches Erbrecht Anwendung finden müsse. Dieser Argumentation folgte das OLG jedoch nicht.
Zunächst war die internationale Zuständigkeit zu klären, die daran anknüpft, ob der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Spanien hatte. Der Erblasser hatte - anders als ein klassischer Auswanderer - seine Verbindungen nach Deutschland nicht abgebrochen. Allein die Anmietung der Wohnung in Düsseldorf, der Umstand seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein in Duisburg sowie die weiteren Umstände seien nach Ansicht des OLG Zeichen dafür, dass der Erblasser eben nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt hatte. Das Gericht hatte im Ergebnis keinen durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des erteilten Erbscheins, weshalb die Beschwerde der Miterbin zurückgewiesen wurde.
Hinweis: Steht nach internationalem Recht die Zuständigkeit deutscher Gerichte fest, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls nach deutschem Recht. Insofern wird auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland - hier unstreitig in Duisburg - abgestellt.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.11.2020 - 3 Wx 138/20
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Die Einsichtnahme in das Grundbuch kann einem Erbberechtigten wichtige Informationen zum Umfang seiner Ansprüche liefern. Für dieses Recht bedarf es im Regelfall eines berechtigten Interesses. Ob dieses für einen Pflichtteilsberechtigten auch dann gegeben ist, wenn diesem aufgrund einer unklaren Formulierung in einem Testament möglicherweise sein Pflichtteil entzogen wurde, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) klären.
Die Erblasserin hatte in ihrem notariellen Testament verfügt, dass ihr Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm darüber hinaus sein Pflichtteil entzogen werden soll, da er die Erblasserin mehrfach tätlich angegriffen habe und er gegen ihren Willen einen "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel" führe. Entgegen der ausdrücklichen Hinweise des Notars hat die Erblasserin keine weiteren Angaben zu den tatsächlichen Hintergründen gemacht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn Einsicht in das Grundbuch mit der Begründung, dass er wegen seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ein wirtschaftliches Interesse daran habe, in Erfahrung zu bringen, ob die Erblasserin Eigentümerin von Grundstücken im Bezirk des Amtsgerichts (AG) gewesen sei. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen, da nach dessen Ansicht der Sohn sowohl von der Erbfolge als auch von Pflichtteilsansprüchen ausgeschlossen sei.
Dieser Ansicht hat sich das OLG jedoch nicht angeschlossen und dem Antragsteller das Recht auf Einsichtnahme gewährt. Unzweifelhaft hat ein Pflichtteilsberechtigter anerkennungswürdige wirtschaftliche Interessen, die eine Einsichtnahme in das Grundbuch grundsätzlich rechtfertigen. Die Besonderheit dieses Falls lag zweifellos darin, dass die Erblasserin den Sohn von Pflichtteilsansprüchen ausschließen wollte. Doch hierfür ist es erforderlich, dass neben der Entziehungserklärung auch ein zutreffender Kernsachverhalt geschildert wird, was die Erblasserin trotz Hinweises des Notars ausdrücklich nicht getan hatte. Insofern hatte das OLG erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Pflichtteilsentziehung.
Hinweis: Aus Sicht der Erblasserin wäre es notwendig gewesen, möglichst konkrete Zeitangaben darüber zu machen, wann die Übergriffe durch den Sohn stattgefunden haben, ebenso nähere Angaben darüber, wie oft und in welchem konkreten Ausmaß diese "tätlichen Angriffe" erfolgten.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.08.2020 - 3 W 121/19
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Zum Thema Familienrecht
- Gerichtlicher Vergleich modifiziert: Gemeinsam getroffene Änderungen machen es schwer, einseitige Umgangsverstöße zu ahnden
- Gutachten in Sorgerechtsfällen: Gerichte müssen persönliche Anhörungen von Kindern immer auf deren Notwendigkeit prüfen
- Keine Kindeswohlgefährdung: Selbst sieben Hunde sind kein prinzipielles Hindernis bei der Ausübung des Umgangs mit Kindern
- Umgang in Pandemiezeiten: Keine Pflicht zum Tragen eines MNS beim Umgang mit dem zweijährigen Kind
- Verfrühter Scheidungsantrag: Die Auskunft zum Versorgungsausgleich darf nicht einfach so verweigert werden
Naturgemäß wird zwischen Eltern oftmals sehr erbittert über die Frage des Umgangs mit den Kindern gestritten - erst außergerichtlich und dann gerichtlich. Schließlich kommt es meist zu einer Vereinbarung nach mehr oder weniger zähen Verhandlungen. Ein Antwort darauf zu finden, was passiert, wenn sich dann eine Seite nicht an die getroffene Absprache hält, war im Folgenden Aufgabe des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).
Die Eltern hatten sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich auf den Umgang des Vaters mit den Kindern geeinigt, die bei der Mutter leben. Darin hatten sie genau fixiert, an welchen Wochenenden zu welchen Zeiten die Kinder beim Vater sind. Zudem hatten sie pauschal geregelt, dass die Kinder "in der Hälfte der Ferienzeiten" beim Vater sein sollten. In der Folge modifizierten die Eltern dann intern ohne erneute Anrufung des Gerichts die Wochenendumgänge und regelten unter sich die Urlaubszeiten - bis die Mutter den Umgang der Kinder mit dem Vater vollständig unterband. Der Grund: Der Vater war nicht bereit, ihrem Verlangen nachzukommen, den Umgang in Coronazeiten nur mit Maske auszuüben. Daraufhin beantragte der Vater die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter - jedoch ohne Erfolg.
Von der Mutter geschuldet sei in Augen des OLG die Herausgabe der Kinder für den Umgang am Wochenende nur wie im gerichtlichen Vergleich geregelt - und nicht wie vom Vater als Folge der internen Absprache verlangt. Die getroffene Vereinbarung des Ferienumgangs sei zudem zu ungenau, da nicht klar bestimmt worden sei, wann genau innerhalb der Ferienzeiten die Kinder zum Vater sollen. Doch bei all den Streitigkeiten über die abgelehnte Verhängung des Ordnungsgeldes stellte das OLG klar: Die von der Mutter verlangte Einschränkung könne nicht verlangt werden - der Umgang dürfe weiterhin ohne Maske stattfinden.
Hinweis: Umgang genau zu regeln, ist schwer. Es widerstrebt, ganz exakt die Zeiten festzusetzen, zumal die Kinder altersentsprechend eher dynamisch "verplant" werden sollten. Aber für die Möglichkeit einer späteren Vollstreckung gibt es leider keinen anderen Weg als den einer starren Regelung.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.10.2020 - 13 WF 148/20
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Soll Eltern die elterliche Sorge über ihre Kinder entzogen werden, sind die Voraussetzungen zu einer solchen Entscheidung hoch. Häufig bedarf es dazu vorab eines Gutachtens. Was aber gilt, wenn die Eltern die Begutachtung verweigern, musste hier das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären.
Nach dem Tod der Kindesmutter war der Vater der Alleininhaber der elterlichen Sorge über seine fünf minderjährigen Kinder. Diese sollten nun vom Jugendamt in Obhut genommen und fremduntergebracht werden. Das Jugendamt stellte daher den Antrag, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen. Eine Sachverständige wurde eingeschaltet. Als diese nach der Exploration der Kinder - also einem entscheidungsorientierten Gespräch mit ihnen - ein entsprechendes schriftliches Gutachten erstellt und in der Gerichtsverhandlung mündlich erläutert hatte, lehnte der Vater sie wegen Befangenheit ab.
Das Ablehnungsgesuch des Vaters blieb allerdings genau so erfolglos wie die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung. Wegen des unterdessen eingetretenen Zeitablaufs und weiterer Fragen beauftragte das Gericht die Sachverständige mit einer Ergänzung ihres Gutachtens und einer weiteren Anhörung der Kinder. Da der Vater dem entgegentrat, ersetzte das Gericht die fehlende Zustimmung des Vaters zur weiteren Exploration durch einen Beschluss, gegen den der Vater erfolgreich vorging.
Die Begründung des OLG: Wenn sich eine erneute unmittelbare Anhörung der Kinder nicht vermeiden ließe, habe diese zwar zu erfolgen, jedoch erst nach einer vorigen Prüfung. Genau diese war vom Ausgangsgericht nicht ausreichend erfolgt. Es könne gut sein, dass die Sachverständige die weiteren Fragen auch ohne eine erneute Anhörung der Kinder hätte beantworten können. Deshalb sei dem Anliegen des Vaters - auch wenn der eigentlich die Sachverständige entbunden wissen wollte - zu entsprechen.
Hinweis: Das Gericht kann also durchaus gegen den Willen von Eltern die Begutachtung ihrer Kinder bestimmen. Es muss aber immer prüfen, ob dazu die unmittelbare Kontaktaufnahme durch die begutachtende Person vonnöten ist. Das ist auch richtig so, denn solche Begutachtungen bedeuten in aller Regel eine große Belastung für die Kinder.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2020 - 2 UF 154/20
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Unterschiedliche Bedenken kann der Elternteil haben, bei dem die Kinder leben, wenn es um die Ausübung des Umgangsrechts geht. Ernst zu nehmen sind diese in jedem Fall, wenn es um das Wohl des Kindes geht. Aber es ist auch ganz genau hinzuschauen, bevor ein Fall pauschal behandelt wird - und genau dies tat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall.
Der Umgang des Vaters mit seinen Kindern war zwar soweit geregelt, jedoch gab es hier die Besonderheit, dass der Vater unterdessen mit seiner neuen Lebensgefährtin Hundesport ausübte und gemeinsam mit ihr sieben Hunde hielt. Das erschien der Mutter zu gefährlich, weshalb sie dem Umgang nur in Abwesenheit der Hunde zustimmte. Der Vater hielt dagegen.
Zu Recht, so das Gericht. Das OLG sah sich die Situation über den für die Kinder bestellten Verfahrensbeistand genauer an. Der stellte zunächst einmal fest, dass es sich bei den Hunden um Huskys und Labradore handelte - Hunderassen, die nicht als grundsätzlich gefährlich einzustufen sind. Dann vergewisserte es sich mithilfe des hinzugezogenen Verfahrensbeistands, dass die Hunde nicht nur artgerecht gehalten wurden, sondern auch gut sozialisiert waren. Die sieben Vierbeiner folgten, waren sauber, verträglich und völlig unkompliziert im Umgang. Über Fotos, die der Verfahrensbeistand zudem gemacht hatte, konnte sich das OLG ein eigenes Bild machen. Und so kam es zum Ergebnis, dass in diesem Fall keinerlei Kindeswohlgefährdung vorliegt, wenn die Kinder beim Umgang mit dem Vater auch mit den Hunden zusammen sind.
Hinweis: Sieben Hunde ordentlich zu führen, ist eine Herausforderung. Es spricht für den Vater dieses Falls, diese Aufgabe nachweislich bewältigen zu können. Diese Anzahl an Hunden ist in der Praxis zwar selten, aber sie beweist: Ein Hund stellt erst einmal kein Hindernis für den Umgang mit Kindern dar, wenn - und das ist entscheidend - das Tier entsprechend erzogen und unter der Kontrolle seines Frauchens oder Herrchens ist.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.10.2020 - 1 UF 170/20
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Ist nach der Trennung der Eltern der Umgang mit dem Kind geregelt, ergeben sich immer wieder besondere Fragen im Laufe der weiteren Entwicklung - sei es die der Kinder oder die der Lebensumstände. Das gilt natürlich auch seit Beginn der Pandemie. Welche Besonderheiten eine solche Entwicklung nach sich ziehen kann, hatte das Amtsgericht Köln (AG) hier zu beantworten.
Die Eltern hatten geregelt, wann der Vater sein zweijähriges, bei der Mutter lebendes Kind sehen kann. Da es sich bei dem Mann um einen Hotelbetreiber handelt, ist anzunehmen, dass dieser Punkt den Ausschlag für die Mutter gab, ihn beim Umgang mit dem Kind zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) aufzufordern. Der Vater erklärte ausdrücklich, im Umgang mit dem Kind jegliche Schutzvorschriften einzuhalten. Er werde in jedem Fall auch vorschriftmäßig eine Maske tragen, wenn er ein Geschäft betrete. Er sei zudem bereit, vor jedem Umgang einen Coronatest durchführen zu lassen. Im direkten Umgang - zum Beispiel in der Wohnung - sei er aber nicht bereit, eine Schutzmaske zu tragen.
Das AG stellte sich auf die Seite des Vaters. In seinem Alter kommuniziere das Kind ganz wesentlich über Mimik. Es müsse sehen, ob der andere beispielsweise unzufrieden oder erstaunt, glücklich oder entsetzt sei. Das ginge nicht, wenn eine Maske getragen werde. Von jedem Elternteil werde zunächst einmal angenommen, dass es verantwortungsbewusst mit seinen Kindern umgehe. Es gebe zudem keine Anzeichen dafür, dass dies bei dem Vater, um dessen Kind es im vorliegenden Fall ging, anders sei. Deshalb könne er auch nicht von vornherein verpflichtet werden, einen MNS zu tragen.
Hinweis: In Pandemiezeiten gelten viele besonderen Vorschriften, die zu beachten sind. Die Gerichte lehnen es aber bisher ab, darüber hinaus besondere Anforderungen an die Eltern bei der Ausübung des Umgangsrechts zu stellen.
Quelle: AG Köln, Beschl. v. 24.09.2020 - 332 F 85/20
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Mit der Scheidung ist in aller Regel verbunden, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Altersversorgung hälftig verteilt werden. Dazu müssen sie über diese Anrechte Auskunft erteilen. Ob dies in jedem Fall gilt, musste vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden.
Der Mann hatte den Scheidungsantrag mit der Begründung eingereicht, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei. Die Frau machte hingegen geltend, die Beteiligten würden gar nicht getrennt leben. Mit dem Scheidungsantrag hatte die Frau zudem einen Fragenbogen erhalten, in dem sie Auskunft über ihre in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften erteilen sollte. Das jedoch verweigerte sie. Da die Voraussetzungen für eine Scheidung ihrer Ansicht nach gar nicht vorlägen, könne es folglich auch zu keinem Versorgungsausgleich kommen, weshalb sie auch keine Auskunft in dieser Hinsicht erteilen werde. Das Gericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Frau fest - zu Recht, wie der BGH befand.
Wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird, startet damit auch ein Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs. Das bedeute, dass die vom Gericht geforderte Auskunft zu erteilen sei. Das sage nichts darüber, ob und wie es dann zum Versorgungsausgleich auch tatsächlich komme, das heißt, ob er er dann auch durchgeführt wird. Aber die Weigerung, die Auskunft zu erteilen, sei nicht rechtens. Die Frau hatte deshalb den Fragebogen auszufüllen.
Hinweis: Frühe bzw. verfrühte Scheidungsanträge können in der Praxis ein Problem werden - vor allem, weil dies einen der Ehegatten wirtschaftlich arg benachteiligen kann. Die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, sind rechtstheoretisch vorhanden, praktisch aber begrenzt. Es bedarf hierzu unbedingt fachkundiger Beratung. Wem deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zugestellt wird, der sollte die Dinge deshalb anwaltschaftlich prüfen lassen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2020 - XII ZB 438/18
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 02/2021)
Was sagen unsere Mandanten
Ich wurde ich hier wie ein VIP vom Herr Kravack und der ganzen Kanzlei behandelt.
Her Kravack setzte sich sofort ein und verfasste auf eine Klage des Antragsgegners auf 11 Seiten seine Antwort. Er hat sich sehr viel Zeit genommen um mich anzuhören und mit klugen Fragen auch das rauszuholen um meine Interessen fachlich zu vertreten.
Er war stets besorgt mich richtig zu beraten und mich auf den laufenden zu halten. Er ist sehr engagiert und kennt sich in seinem gebiet sehr gut aus.
Außerdem sprechen wir hier über einen empatischen und sympatischen Menschen der Ihnen das Gefühl von Sicherheit und bestmöglicher juristischer Unterstützung gibt.
Daher kann ich jedem diese Kanzlei wärmstens empfehlen!

Herr Lederer,
ich finde Ihre Arbeit sehr gut und kann dem einen Beitrag in keinster Weise zustimmen. Ich habe mich immer gut behandelt und auch ernstgenommen gefühlt. Ich habe warhscheinlich selbst mehr Arbeit gemacht als ich eingebracht habe und es war weder Anlass für Sie noch Ihre Mitarbeiter mich deshalb schlechter zu behandeln.
Auch der Ausgang des Verfahrens war zu meiner Zufriedenheit. Vielen Dank

Als Dauermandantin mit meinem Betrieb werde ich stets mit vollstem Engagement von den beiden Anwälten vertreten.Selbst in äußerst schwierigen rechtlichen Fällen wird mir kompetent und immer zuvorkommend geholfen.Das letzte Beispiel hierfür war ein Verfahren in Hamburg, das durch den Einsatz der Kanzlei mit einem 5-stelligen Betrag zu meinen Gunsten entschieden wurde.

Herr FA Lederer hat meine Scheidung im Jahr 2014 vorgenommen und dabei sehr pflichtbewusst meine Interessen vertreten und sich die Zeit genommen, die es braucht, um sich als Mandant gewertschätzt fühlen zu können

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